Gemeindeversammlung
Die Gemeindeversammlung ist das gesetzgebende und somit oberste Organ der Gemeinde. Sie besteht aus der Gesamtheit der stimmberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner.
Die Gemeindeversammlung ist einzuberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch zweimal im Jahr:
- um den Voranschlag für das folgende Jahr zu beschliessen;
- um die Rechnung des vergangenen Jahres zu beschliessen.
Die Stimmberechtigten werden mindestens sieben Tage im voraus zur Gemeindeversammlung eingeladen. Dabei werden Ort, Datum, Zeit und Traktanden angegeben. Die Einladung ist im Publikationsorgan der Gemeinde (Azeiger) zu veröffentlichen oder den Stimmberechtigten zustellen.
Die Aufgaben richten sich insbesondere nach § 56 des Gemeindegesetzes und § 16 der Gemeindeordnung.